- Nach Auffassung des Obergerichts war die 41-tägige Untersuchungshaft der Beschwerdegegnerin angesichts der durch sie geschaffenen Bedrohungslage für die Dauer der Anordnung ohne weiteres gerechtfertigt. Erst das ausführliche Gutachten vom 17. Januar 2019 schuf die Grundlage, um diese entlassen zu können.