- Nach dem Rückzug des Strafantrages durch O. hat der Vorderrichter das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB definitiv eingestellt. Gegen diese ist keine Strafe ausgesprochen worden, womit Art. 431 Abs. 2 StPO nicht einschlägig ist. Ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft ist vielmehr unter Anwendung von Art. 429 Abs. Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4 und 1.5; BGE 145 IV 94 E. 1.3 = Pra. 108 Nr. 116).