2.7 Weiter hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts dargelegt, die Beschuldigte habe insgesamt 41 Tage Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein, infolge der Einstellung des Verfahrens als Überhaft erweisen würden. Dafür sei ihr eine Genugtuung auszurichten. Deren Festlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag angemessen. Besondere Umstände, welche einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht habe.