Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O, N. 15 zu Art. 82 StPO).