2.6 Der Vorderrichter hat in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2019 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehandelt habe. Mithin rechtfertige es sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Seite 3/6 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3799