Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeordneten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung gegeben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 429 StPO). Art. 431 StPO gilt an sich ebenfalls für Fälle von Einstellung und Freispruch, dehnt jedoch diese Haftungsregel auf Fälle aus, in denen eine Verurteilung erfolgte (dieselben, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 431 StPO).