möglich gewesen. Es sei nun rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Nachhinein gegen die Entschädigungsfolgen Beschwerde führe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin explizit einzig Ziffer 3 der Verfügung vom 19. Dezember 2019 angefochten. Da sie die Auferlegung der Kosten nicht rüge und die Auflage der Kosten mit der Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung korreliere, sei das beantragte Ergebnis überhaupt nicht möglich. Aber selbst wenn sie die Kostenauflage gerügt hätte, wäre eine vollständige Kostenübernahme durch die Beschuldigte angesichts der verminderten Schuldfähigkeit unangemessen und unzulässig.