Die Vorinstanz habe gestützt auf die festgestellte teilweise Schuldfähigkeit konsequent innerhalb ihres Ermessens entschieden. Sofern die Beschwerdeführerin die reduzierte Schuldfähigkeit anerkenne und nicht bestreite, rechtfertige sich entsprechend auch nur eine teilweise Auflage der Kosten und subsidiär eine teilweise gekürzte Entschädigung/Genugtuung. Die Beschwerde sei somit unzulässig. An der Verhandlung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen. Als der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen habe, habe die Beschuldigte sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern können.