2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, ihren Vorgesetzten „ganz konkret“ mit dem Tod bedroht zu haben. Sie habe ihn nie direkt bedroht, sondern lediglich der Polizei telefonisch mitgeteilt, sie habe ein Messer dabei und ihr Vorgesetzter lebe wahrscheinlich am Abend nicht mehr. Dieser habe denn auch erst nach der Festnahme von der Drohung erfahren. Dass die Untersuchungshaft, deren Dauer und die Begutachtung angemessen und notwendig gewesen seien, werde bestritten. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über die Auflage der Kosten die Entscheidung über das Aussprechen einer Entschädigung und einer Genugtuung präjudiziere.