Die Haftzeit sei benötigt worden, um sich einerseits Klarheit über die Gefährlichkeit der Beschuldigten zu verschaffen, andererseits aber auch ihre persönliche Situation soweit zu stabilisieren, dass derartige Gewaltausbrüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten ausgeschlossen werden können. Nachdem das Gutachten eine konkrete Gefährdung verneint und andere Betreuungsmassnahmen als möglich erachtet habe, sei die Untersuchungshaft aufgehoben worden. Angesichts der konkreten Bedrohungssituation sei es aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt, der Beschuldigten eine Genugtuung dafür zuzusprechen, dass sie ihren Vorgesetzten konkret mit dem Tod bedroht habe.