Das Verhalten der Beschuldigten sei, selbst wenn man ihre Notsituation und die damit verbundene verminderte Schuldfähigkeit berücksichtige, derart unberechenbar und bedrohlich gewesen, damit aber auch in höchstem Masse rechtswidrig und vorwerfbar, dass den Strafverfolgungsbehörden bei dieser Bedrohungssituation gar keine andere Wahl geblieben sei, als die Festnahme und Begutachtung der Beschuldigten vorzunehmen. Zumal es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine klare Androhung eines schweren Verbrechens gehandelt habe. Daran würden auch die beschönigenden Aussagen der Beschuldigten nach der Festnahme nichts ändern.