Dass schlussendlich die Privatklägerschaft - aus welchen Gründen auch immer - ein Jahr später die Strafklage zurückgezogen habe, ändere an dieser Beurteilung und an der damals relevanten Beurteilung der Persönlichkeit der Beschuldigten nichts. Formell gesehen sei es zwar korrekt, wenn der Einzelrichter angesichts des Klagerückzugs von Überhaft spreche, Indessen werde die von der Beschuldigten selber verursachte Notwendigkeit dieser sichernden Massnahme nicht berücksichtigt. Art.