Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3). Bei Genugtuungsansprüchen sei gemäss Gesetz und Praxis eine Verrechnung der Forderungen der Strafbehörden aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei nach Art. 442 Abs. 4 StPO nicht möglich.