Aus den Erwägungen: 2.1 Der Vorderrichter hat zunächst geprüft, ob R. rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; das heisst, ob Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend Anwendung findet oder nicht. Dabei hat er erwogen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens auf Art. 28 ZGB zu stützen. Im Strafverfahren sei erstellt worden, dass die Beschuldigte ihrem Vorgesetzten, dem Privatkläger, erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt habe, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art.