- der Monokini der Beschwerdeführerin sowie der Reissverschluss ihres Kleides wurden im Lauf der fraglichen Nacht beschädigt. - das Kurzarmhemd des Beschwerdegegners wurde beschädigt. - erwiesenermassen fanden in dieser Nacht Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner statt (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl vom 28. Mai 2018 betreffend Freiheitsberaubung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung).