AR GVP 32/2020 Nr. 3797 [Stichwort Regeste] Steht bei einem Sexualdelikt Aussage gegen Aussage, unterscheidet sich jedoch der Sachverhalt von klassischen "Vier-Augen-Delikten", ist Anklage zu erheben. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.01.2020, O2S 19 8 Aus den Erwägungen: 7. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass das Verfahren bezüglich sexueller Nötigung und sexueller Belästigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7.2, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz “in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 563 Rz. 1251). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit ange- ordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auch in denjenigen Fäl- len sind Anklagen zu erheben, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013 E. 2.1; siehe auch BGE 138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung aufdrängt, gl. M.: LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aus- sage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchli- ches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurtei- lung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 01. Juni 2017 E. 2.2.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1; 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen“ (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens aus- Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3797 schliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Bei wi- dersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person hat der Staatsanwalt bei Aussage gegen Aussage nur dann eine Einstellungsverfügung zu erlassen, „wenn eindeutig feststeht, dass die entlas- tende Darstellung klar glaubhafter ist“. Richtiger Ansicht nach ist in derartigen Zweifelsfällen ein besonders ge- wissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfah- rungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwer- degegner bezüglich der Tatbestände von Art. 189 und 198 StGB zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 8. [….] Zu beurteilen ist in Nachachtung der vorstehend aufgeführten Grundsätze zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich der sexuellen Nötigung bzw. sexuellen Belästigung hat einstellen dürfen oder Anklage beim Gericht hätte erheben müssen. Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Beide Beteiligten konnten den Ablauf der Geschehnisse in der Wohnung des Beschwerdegegners am 5./6. Juni 2018 nicht in der chronologisch richtigen Reihenfolge und auch nicht vollständig schildern. Offen blieb beispielsweise, ob die Beschwerdeführerin sich vor oder nach dem behaupteten sexuellen Übergriff in die Tiefgarage in ihr Auto zum Schlafen begeben hatte. Oder ob ihr der Be- schwerdegegner das Handy im Verlauf der Nacht zweimal oder nur einmal wegnahm. In einigen Punkten stim- men hingegen die Aussagen der beiden Beteiligten überein. Zum Beispiel bezüglich des einvernehmlich erfolg- ten Geschlechtsverkehrs zu Beginn des Abends sowie Gespräche über eine mögliche Investition des Beru- fungsgegners in die berufliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Beide hatten im Laufe des Abends un- bestritten grössere Mengen Alkohol konsumiert, der Beschwerdegegner zusätzlich Kokain. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch aus folgenden Gründen klar von klassischen "Vier-Augen-Delikten": - der Monokini der Beschwerdeführerin sowie der Reissverschluss ihres Kleides wurden im Lauf der fragli- chen Nacht beschädigt. - das Kurzarmhemd des Beschwerdegegners wurde beschädigt. - erwiesenermassen fanden in dieser Nacht Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner statt (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl vom 28. Mai 2018 betreffend Freiheitsberau- bung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung). - die Beschwerdeführerin wählte von ihrem Handy aus viele Male die Nr. 114 und einmal die Nr. 117. - auf der Videodatei (nach Mitternacht erstellt) ist aufgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegner mehrmals auffordert, sie nicht anzufassen. - die Nachbarin aus einer nahegelegenen Wohnung hörte die Beschwerdeführerin am Morgen früh schreien. Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin ein denkbares Motiv für eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner sein könnte, dass dieser sie für den Geschlechtsverkehr nicht bezahlte und auch nicht in ihr geplantes Business investieren wollte. Beim Beschwerdegegner könnte als mögliches Motiv für einen se- xuellen Übergriff sein, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund deren Bittstellung um Investition in ihr geplan- tes Business als „sexuelles Freiwild“ betrachtete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweislage zwar nicht vollständig klar ist, aber aufgrund der dar- gelegten Aktenlage eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners verneint werden muss. Es wird vom zu- ständigen Gericht eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Zu diesem Zweck ist gestützt auf den Grundsatz in „dubio pro duriore“ Anklage beim Gericht zu erheben. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3797 Die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist folglich bezüglich der Tatbe- stände von Art. 189 und Art. 198 StGB zu Unrecht erfolgt. Seite 3/3