Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Regierungsrat könnte somit im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht prüfen.