Aus den Erwägungen: 5. Aufsichtsbeschwerde Zu prüfen ist, ob eine Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht. Die StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlassen (ANDREAS J. KEL- LER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz (JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbeschwerde. Einzig im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichts-