3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 29. April 2019 zur Beschwerde Stellung genommen und folgende Begehren gestellt: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Eine Vernehmlassung des Beschwerdeführers ging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein. Mit Verfügung des Abteilungsvorsitzenden vom 24. Juli 2019 wies dieser das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren ab. 4. X. begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren U 18 329 gesetzeswidrig ein Anwalt verwehrt worden sei.