AR GVP 31/2019, Nr. 3770 Aufsichts-/Rechtsverweigerungsbeschwerde in einer Strafsache. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Die Aufsichtsbeschwerde steht nicht zur Verfügung, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann. Gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Es könnte höchstens die Revision geführt werden, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Beschluss des Obergerichts, 1. Abteilung, 12.11.2019, O2S 19 6