AR GVP 31/2019, Nr. 3770 Aufsichts-/Rechtsverweigerungsbeschwerde in einer Strafsache. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Die Aufsichtsbe- schwerde steht nicht zur Verfügung, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt wer- den kann. Gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Es könnte höchstens die Revision geführt werden, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Beschluss des Obergerichts, 1. Abteilung, 12.11.2019, O2S 19 6 Sachverhalt: 1. Der in A. wohnhafte X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Feb- ruar 2019 (U 18 329) wegen mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Por- nographie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 17. April 2019 hat X. beim Obergericht „Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde“ erhoben und sinngemäss folgenden Antrag gestellt: „War betreffend fehlendem Rechtsbeistand das Verhalten des Staatsanwaltes korrekt?“ Ausserdem beantragte X. für das vorliegende Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 29. April 2019 zur Beschwerde Stellung genommen und folgende Begehren gestellt: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Eine Vernehmlassung des Beschwerdeführers ging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein. Mit Verfügung des Abteilungsvorsitzenden vom 24. Juli 2019 wies dieser das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren ab. 4. X. begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft im Straf- verfahren U 18 329 gesetzeswidrig ein Anwalt verwehrt worden sei. Aus den Erwägungen: 5. Aufsichtsbeschwerde Zu prüfen ist, ob eine Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Staats- anwaltschaft zur Verfügung steht. Die StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlassen (ANDREAS J. KEL- LER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz (JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbe- schwerde. Einzig im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichts- Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3770 beschwerde erwähnt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Dies hat zur Folge, dass das Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten kann. Sowohl das Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch das Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die Überweisung an die zuständige Behörde vor. Vorliegend kann jedoch eine Weiterleitung an den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde unterbleiben, da die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann (derselbe, a.a.O., N. 4 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Regierungsrat könnte somit im Rahmen einer Aufsichtsbe- schwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht prüfen. 6. Rechtsverweigerungsbeschwerde Gegen einen Strafbefehl steht (als Rechtsbehelf) die Einsprache zur Verfügung (Art. 354 StPO). Es kann keine Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, Rz. 141). Wenn gegen einen Strafbefehl keine Einsprache erhoben wird, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde steht gegen einen rechtskräftigen Strafbe- fehl nicht zur Verfügung. Alles, was zu dem mit dem Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahren gehört, kann deshalb nicht nachträglich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Zum Strafverfahren gehört auch die Verteidigung des Beschuldigten. Über diese kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Es könnte höchstens die Revision geführt werden (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 354 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 7. Zusammenfassend ist festhalten, dass aus den vorgenannten Gründen auf die vorliegende Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Seite 2/2