In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. Anzufügen ist, dass die amtliche Verteidigung einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, und nicht allfällige Prozesskosten und Gebühren umfasst. Auf die gegen diesen Zirkular-Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. August 2020 nicht eingetreten (Urteil BGer 1B_400/2020). Seite 2/2