2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und bezüglich dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 das Siegelungsverfahren gemäss Art. 248 StPO durchzuführen ist. Weil die vom Beschwerdeführer angerufenen Geheimnisschutzgründe ebenfalls vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht zu prüfen sein werden (vgl. oben E. 2.7), ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Seite 6/6