Bei dieser Sachlage ist die vorliegende Beschwerde als (rechtzeitig erhobenes) Siegelungsgesuch zu behandeln und gemäss Art. 264 Abs. 3 StPO haben die Strafbehörden das Siegelungsverfahren einzuleiten (Art. 248 StPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimnisschutzgründe (Schutz der Privatsphäre, Verhältnismässigkeit) werden - im Falle eines Entsiegelungsgesuches der Untersuchungsbehörde - vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu prüfen sein (Urteile Bundesgericht 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4; 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 5 - 8).