Wie sich aus den Akten ergibt, behändigte die Kantonspolizei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhaltung. Weder in der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme noch im Sicherstellungsformular oder im abschliessenden Rapport findet sich ein Abdruck oder Hinweis auf die einschlägigen Art. 248 resp. Art. 264 Abs. 3 StPO, obwohl sich A. mit der Durchsuchung des Mobiltelefons klar nicht einverstanden zeigte. Von Seiten der Strafbehörden wird sodann nicht behauptet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Siegelung informiert zu haben.