Falls eine solche rechtzeitige Information seitens der Untersuchungsbehörde versäumt wurde, muss dem betroffenen Laien grundsätzlich das Recht zustehen, die Siegelung auch noch nachträglich zu verlangen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 248 StPO). Im vorliegenden Fall, in dem es bisher um ein eher geringfügiges Betäubungsmitteldelikt geht, drängt sich auch aus der Sicht des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein (zulasten der Untersuchungsbehörde) restriktiver Massstab auf (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c - d und Abs. 2 StPO; Pra 2013 Nr. 19 E. 5.4).