2.7 Es ist also zu prüfen, inwiefern nach erfolgter Sicherstellung noch eine Siegelung verlangt werden kann. Wesentlich erscheint dabei, ob der Berechtigte den gesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz überhaupt wirksam wahrnehmen konnte. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der betroffene Inhaber von Gegenständen und Aufzeichnungen, der bei einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung Geheimnisschutzrechte geltend machen will, ein förmliches Siegelungsgesuch stellen müsste. Die Siegelung hat zu erfolgen, wenn der Betroffene Geheimnisrechte geltend macht, die seiner Ansicht nach einer Durchsuchung entgegen stehen (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 248 Abs. 1 StPO;