In casu hat der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen der Anhaltung erfolgten Befragung und vorläufigen Sicherstellung des Mobiltelefons vom 27. Oktober 2018 (offenbar) keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht (protokolliert ist einzig, dass er mit der vorläufigen Sicherstellung des Handys nicht einverstanden war). In der vorliegenden Beschwerde bringt er jedoch vor, die Beschlagnahme und Durchsuchung seines Mobiltelefons stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre dar, welcher in keinem Verhältnis zur