2.5 Der Beschuldigte wird sich wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 oder Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu verantworten haben, je nachdem, ob die Behauptung des Eigenkonsums in Würdigung sämtlicher Umstände als glaubwürdig erachtet wird oder nicht. Vorliegend interessiert jedoch nicht die materielle strafrechtliche Beurteilung, sondern das Vorgehen der Strafbehörden bei der Beschlagnahme des Mobiltelefons. Dabei gilt es insbesondere zu prüfen, ob das vorläufig sichergestellte Mobiltelefon zu versiegeln gewesen wäre.