246 StPO denn auch zulässig. Der Beschwerdeführer mache keine konkreten Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte Dritter oder andere schützenswerte Geheimnisse geltend, die einer Sichtung des Mobiltelefons entgegenstehen könnten. Der Umstand, dass in der Fülle des auf dem Datenträger gespeicherten Materials erfahrungsgemäss häufig neben relevanten auch irrelevante Informationen figurierten, vermöge daran nichts zu ändern. Irrelevante Inhalte könnten bereits bei der Grobtriage erkannt und ausgeschieden werden. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet; sie sei deshalb auch materiell abzuweisen.