2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 27. Oktober 2018 auf dem Heimweg durch die Polizei kontrolliert worden, wobei 50 Gramm Cannabis sichergestellt und sein Mobiltelefon gegen seinen Willen beschlagnahmt worden seien. Dabei habe er mehrmals darauf hingewiesen, dass er mit diesem Eingriff in seine Privatsphäre nicht einverstanden sei. Die Beschlagnahmung und Durchsuchung seines Mobiltelefons und der darauf enthaltenen persönlichen Daten stelle einen gravierenden Eingriff in seine Privatsphäre dar und stehe in keinem Verhältnis zur begangenen Straftat (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solch übertriebener Eingriff einzig