Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Beschlagnahmebefehl vollständig, d.h. mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, erst am 17. November 2018 erhalten hat. Demzufolge wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit der Erhebung der Beschwerde am 26. November 2018 gewahrt. 2. Materielles - Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons Samsung S7 2.1 Im Beschlagnahmebefehl wird ausgeführt, beim Beschuldigten bestehe der Verdacht des Drogenhandels mit Marihuana. Das Mobiltelefon sei zu durchsuchen zur Ermittlung von weiteren Personen, welche am Drogenhandel beteiligt seien. Der Gegenstand werde als Beweismittel gebraucht.