Ist der Zugang der Mitteilung indessen (auf andere Weise) erbracht, kommt der Form der Zustellung keine derart erhebliche Bedeutung zu, dass sie bei Nichtbeachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO ungültig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen). Der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts bezog sich zwar auf eine Vorladung, ist nach Auffassung des Obergerichts jedoch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ebenfalls anwendbar.