Der Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2018 wurde entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO nicht eingeschrieben verschickt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft den Beweis, wann der Beschwerdeführer diesen erhalten hat, nicht erbringen kann. Darüber hinaus ist zu fragen, welche Folgen die mangelhafte Zustellung zeitigt. Obwohl die Zustellung nicht korrekt war, hat A. dennoch Kenntnis vom Beschlagnahmebefehl erhalten. Ist der Zugang der Mitteilung indessen (auf andere Weise) erbracht, kommt der Form der Zustellung keine derart erhebliche Bedeutung zu, dass sie bei Nichtbeachtung von Art.