Zum andern konnte der Beschwerdeführer dem E-Mail offenbar nicht entnehmen, wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann, d.h. die Rechtsmittelbelehrung fehlte. Auch die Einvernahme vom 27. Oktober 2018 enthält keine Hinweise, dass er über seine Rechte aufgeklärt worden ist. Die fehlerhafte Eröffnung der Beschlagnahme als fristauslösend zu betrachten - wie die Staatsanwaltschaft es macht -, verstösst deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).