Die Information an den Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei im Rahmen der Einvernahme vom 27. Oktober 2018, das Mobiltelefon werde vorläufig sichergestellt, sowie deren E-Mail vom 7. November 2018 bezüglich Erlass des Beschlagnahmebefehls haben nach Auffassung des Obergerichts keine Fristen ausgelöst. Zum einen entsprechen diese Mitteilungen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsform (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 2 StPO). Zum andern konnte der Beschwerdeführer dem E-Mail offenbar nicht entnehmen, wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann, d.h. die Rechtsmittelbelehrung fehlte.