er wurde aber nicht eingeschrieben zugestellt. Das vom Beschwerdeführer erwähnte E-Mail der Kantonspolizei vom 7. November 2018 befindet sich nicht bei den Akten, hingegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung bezüglich des Beschlagnahmebefehls; diese datiert vom 17. November 2018.