Anlässlich der Befragung vom 27. Oktober 2018 wurde A. mitgeteilt, dass das Mobiltelefon beschlagnahmt werde. Weder im Einvernahmeprotokoll noch im entsprechenden Formular, auf dem der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Beschlagnahme verweigerte, findet sich ein Hinweis auf eine Rechtsmittelmöglichkeit. Der Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2018 ist an den Beschwerdeführer adressiert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; er wurde aber nicht eingeschrieben zugestellt.