Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, sein Mobiltelefon sei anlässlich der Anhaltung vom 27. Oktober 2018 gegen seinen Willen beschlagnahmt worden. Obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er damit nicht einverstanden sei, sei ihm nicht gesagt worden, wie er sich dagegen auf rechtlichem Weg wehren könne. Am 7. November 2018 habe er von der Polizei per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass die Staatsanwaltschaft über die Durchsuchung seines Mobiltelefons verfügt habe und er den Entsperrcode bekannt geben solle, um kosten- und zeitintensive Abklärungen zu vermeiden.