Unter diesen Umständen durfte er sich auf die Rechtsmittelbelehrung auf dem Beschlagnahmebefehl verlassen. Kommt hinzu, dass gegen die Weigerung der Strafbehörden, zur Durchsuchung vorgesehene Aufzeichnungen zu versiegeln, die Beschwerde möglich ist (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).