ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen. Gegen den Entsiegelungsentscheid kann dann Beschwerde ergriffen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.3). In casu macht der Beschwerdeführer gegen den Beschlagnahmebefehl sinngemäss verschiedene Verfahrensfehler geltend (Beschlagnahmebefehl wurde nicht rechtskonform zugestellt, keine Anhörung zum Inhalt der Aufzeichnungen, keine Information über die Möglichkeiten der Siegelung). Unter diesen Umständen durfte er sich auf die Rechtsmittelbelehrung auf dem Beschlagnahmebefehl verlassen.