Aus den Erwägungen: 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 263 StPO). Hingegen ist gegen die Siegelung von Gegenständen keine Beschwerde ans Obergericht möglich (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO).