d) Die Staatsanwaltschaft erliess am 1. November 2018 gestützt auf Art. 263 StPO einen Beschlagnahmebefehl betreffend das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 von A. und beauftragte die Polizei, das sichergestellte Mobiltelefon gestützt auf Art. 246 StPO durch die IT-Forensik auf Daten zu durchsuchen, welche auf mögliche Kontakte zu am Drogenhandel beteiligte Personen schliessen lassen. Als Begründung wurde im Beschlagnahmebefehl angegeben, beim Beschuldigten bestehe der Verdacht des Drogenhandels (Marihuana). Das Mobiltelefon sei zur Ermittlung von weiteren Personen, welche am Drogenhandel beteiligt seien, zu durchsuchen.