Sodann steht die Legitimation auch gesetzlichen Vertretern der Parteien zu (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren allenfalls als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter beschwerdelegitimiert ist. G. ist gut 4 Jahre alt und daher nicht handlungsfähig, weshalb sie im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten wird (Art. 106 Abs. 2 StPO). G. steht unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB), wobei die elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB).