Aus den Erwägungen: 5. Beschwerdelegitimation Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, für sie seien die Aussagen und das Verhalten ihrer Tochter Beweis genug, dass diese Taten geschehen seien. Es sei ein Opferanwalt, namentlich H., durch die KESB beigezogen worden. Da der Opferanwalt die Beschwerde nicht habe einreichen wollen, sei sie die einzige, die für G. kämpfen könne. Wenn sie G. nicht glaube und zur Seite stehe, wer dann.