AR GVP 302018, Nr. 3738 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem angezeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen Vertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahren legitimiert. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 04.12.2018, O2S 18 15