AR GVP 302018, Nr. 3738 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerde- legitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem ange- zeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen Vertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahren legitimiert. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 04.12.2018, O2S 18 15 Aus den Erwägungen: 5. Beschwerdelegitimation Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, für sie seien die Aussagen und das Verhalten ihrer Tochter Beweis genug, dass diese Taten geschehen seien. Es sei ein Opferanwalt, namentlich H., durch die KESB beigezogen worden. Da der Opferanwalt die Beschwerde nicht habe einreichen wollen, sei sie die einzige, die für G. kämp- fen könne. Wenn sie G. nicht glaube und zur Seite stehe, wer dann. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungs- verfügung anfechten. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Person auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschä- digteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO) oder die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Blosse Strafanzeiger, die selber durch die angezeigte Straftat in ihren Rechten nicht unmittelbar verletzt wurden, haben keine Parteistellung und können nicht Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2016 vom 16. November 2016 E. 3). Indessen ist die Anzeigeerstatterin gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO Verfahrensbe- teiligte. Wird eine Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungs- behörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erle- digt wird. Jedoch stehen der Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weiterge- henden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). A. erhebt die Beschwerde in ihrem eigenen Namen, jedoch lassen ihre Eingaben vor Obergericht darauf schliessen, dass sie als gesetzliche Vertreterin von G. deren Interessen als Geschädigte im Strafverfahren gegen B. wahrnehmen möchte. Hingegen macht A. nicht geltend, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt. Unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist einzig das Kind G. Somit ist A., soweit sie in ihrem eigenen Namen Beschwerde er- hebt, mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 302018, Nr. 3738 Sodann steht die Legitimation auch gesetzlichen Vertretern der Parteien zu (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren allenfalls als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter beschwerdelegitimiert ist. G. ist gut 4 Jahre alt und daher nicht handlungsfähig, weshalb sie im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten wird (Art. 106 Abs. 2 StPO). G. steht unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB), wobei die elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzge- bers, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln. Dies gilt insbesondere für wich- tige rechtliche Vorkehren wie bspw. die Anhebung oder die Führung eines Prozesses. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 2N 17 118 vom 22. Dezember 2017 E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120225-O/U/PRI vom 15. Februar 2013 E. II. 2). Die Eltern haben, wie erwähnt, für G. das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Mutter des Kindes hat gegen dessen Vater Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil von G. eingereicht. Folglich liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind vor, da sich ihre Interessen und dieje- nigen des Kindes unmittelbar widersprechen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 4 und 5 zu Art. 306 ZGB). Seitens der anzeigeerstattenden Mutter kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf die strittige Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Vater eigene Interessen verfolgt. Und der angezeigte Vater ist wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes gegen seine eigene Person einverstan- den. Diese Konstellation führt gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB automatisch zum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen B. Die zuständige Kindesschutzbehörde hat daher zu Recht im Sinne des Kindesschutzes RA H. als Rechtsvertreter für G. im Strafverfahren gegen ihren Vater ein- gesetzt. G. wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch RA H. vertreten. Der Mutter A. kommt im Beschwerdeverfahren keine Legitimation zur prozessualen Vertretung von G. zu, weshalb sie hinzunehmen hat, dass RA H. auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Einstellungsverfügung verzichtet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in ihrem eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter G. legitimiert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Seite 2/2