Die Vorladung ist deshalb als im Ausland zugestellt zu betrachten, sodass ihr nur der Charakter einer Einladung beizumessen ist. Mangels einer Erscheinungspflicht braucht nicht geprüft zu werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit entschuldbar sind. Anders ausgedrückt, kann auch gesagt werden, dass jede Abwesenheit entschuldbar ist. Nachteile hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine zu gewärtigen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren folglich zu Unrecht als zurückgezogen im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO betrachtet.