87 Abs. 4 StPO geht hervor, dass eine Mitteilung einer Partei direkt zuzustellen ist, sofern sie persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat. Die Kopie an den Anwalt hat lediglich Informationscharakter (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 87 StPO). Die Vorladung ist deshalb als im Ausland zugestellt zu betrachten, sodass ihr nur der Charakter einer Einladung beizumessen ist.