Leistet die beschuldigte Person der Vorladung (entschuldigt oder unentschuldigt) keine Folge, dürfen ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile auferlegt werden. Grund dafür ist der Umstand, dass sich die schweizerische Staatsgewalt auf das hiesige Staatsgebiet beschränkt. Was die sich im Ausland aufhaltenden Personen zu tun oder zu unterlassen haben, bestimmt einzig der jeweilige ausländische Staat. Die Schweiz selber lässt es folgerichtig ebenso wenig zu, dass ausländische Staaten Zwang auf den sich hier befindlichen Beschuldigten ausüben. So hält Art. 69 Abs. 1 des Bundes-